Personalstatut einer natürlichen Person
§
9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des
Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden
Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist
diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des
Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2)
Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht
geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem
sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3)
Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für
Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren
Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden
Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren
Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine
Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist
unbeachtlich.