Artikel XXIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)
§
3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Abgeltung der
Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend
auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist; für den Beginn der
Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend, in dem die Leistung
erbracht worden ist.
(2) (Anm.: ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946/1811.)
(3)
Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des § 45a ZPO in der Fassung dieses
Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen
anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche
Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§
76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(4)
Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind
nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder
worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des § 55 Ehegesetz beruht.
(5)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66 und 67
Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
eingetreten ist oder, sofern das Verfahren über die Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens
noch anhängig ist, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil
ergeht, schon geschlossen ist (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz).
(6) Soweit die in den
Abs. 2 bis 5 bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
anzuwenden sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.